1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Böschen Ladenbau GmbH, Wümmingen 1, 28870 Ottersberg (im Folgenden: „uns“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten insbesondere für Verträge über die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Ladeneinrichtungen. Sie gelten zudem insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen.
1.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich diese AGB. AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als wir ihnen vor dem jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Darüber hinaus gelten diese AGB bei Verträgen mit Unternehmern auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspar-teien. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber selbst allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder den hier ausgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.4. Unsere AGB verlieren ihre Geltung auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.5. Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Nach Zugang dieser Änderungsmitteilung steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen den Änderungen mindestens in Textform (§ 126b BGB) schriftlich widerspricht.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (Z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls mindestens der Textform.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Die Annahme kann auch durch Lieferung der Ware an den Auftraggeber oder durch Beginn der Ausführung der werksvertraglichen Leistungen erklärt werden. Ein Zugang der Annahme beim Auftraggeber ist nicht erforderlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der vom Auftraggeber anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Ist eine Anzahlung durch den Auftraggeber vereinbart, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Anzahlung.
3.2. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (dazu zählen u.a. Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Epidemien/Pandemien, Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle und Produktionsstörungen) und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich die Erbringung der geschuldeten Leistung beeinflussen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber mit, sobald uns dies möglich ist. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Auftraggeber als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts wegen derartiger Hindernisse sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Dies gilt nur dann, wenn wir dem Auftraggeber dies nach Erkenntnis der Tragweite des unvorhergesehenen Hindernisses unverzüglich mitgeteilt haben.
3.3. Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
3.4. Der Auftraggeber hat für die Möglichkeit der ungestörten Anlieferung und Einbau/Montage Sorge zu tragen. Können diese Bedingungen vom Auftraggeber nicht erfüllt werden, weil bauseits Verzögerungen oder Unterbrechungen durch an der Baustelle beschäftigte Fir-men oder durch Vorlieferanten des Auftraggebers oder Nichtbeibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben eingetreten sind, so ist uns dies mindestens zehn Tage vorher bekannt zu geben. Sind zu diesem Zeitpunkt be-reits Lieferungen eingeleitet, die durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Auftraggebers, die nach Vertragsschluss erfolgen.
3.5. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung können wir 40% des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis uns gegenüber vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe der vorstehenden Pauschale entstanden ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Auftraggebers die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eige-nen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
3.6. Der Eintritt des Lieferverzugs durch uns bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens ver-langen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware oder der verspätet hergestellten Einrichtung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.1. Die Lieferung und Aufbau/Montage der Einrichtung erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort. Der Auftraggeber ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, wird das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen.
4.2. Wenn der Auftraggeber unser im Wesentlichen mangelfrei fertig gestelltes Werk trotz eines entsprechenden Verlangens nicht abnimmt, wird er zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen. Wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, gilt das Werk als abgenommen gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Übrigen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
4.3. Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, was gleichzeitig Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungsverkauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungs-kauf geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware sowie des Verzugs bereits mit Auslieferung der Ware an den Transport-/Frachtführer bzw. die Person oder das Unternehmen über, das zur Ausführung der Versendung beauftragt wurde. So-weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auf-traggeber im Verzug der Annahme ist.
5.1. Alle unserer Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
5.2. Der Kaufpreis bzw. unsere (Rest-)Vergütung ist unmittelbar nach Rechnungszugang und Lieferung der Ware bzw. Abnahme unserer Leistungen zur Zahlung fällig.
5.3. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung ei-ner Einrichtung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziff. 7.6. dieser AGB unberührt.
5.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise in dem Umfang anzupassen, wie nach Vertragsschluss jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren (z.B. Mate-rial-/Energiekosten, Personalkosten aufgrund von Tarifabschlüssen oder Steuern) eintreten.
5.5. Beim Versendungsverkauf (Ziff. 4.2.) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Ausgaben. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers, hiervon ausgenommen sind Standardpaletten (Europaletten).
5.6. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile können wir eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnen, sofern das Ei-gentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftragge-ber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bautei-len übertragen wird.
5.7. Zahlungen werden unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers zunächst auf die jeweils älteste Schuld des Auftraggebers angerechnet. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
5.8. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung einer Einrichtung und/oder dem Verkauf von Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsgegenstände“) und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Vorbehaltsgegenständen vor.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Vorbehaltsgegenstände erfolgen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück-zutreten oder/und die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind berechtigt, lediglich die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn diese zum Weiterverkauf bestimmt sind. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rech-nungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
6.6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber, bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag-geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderun-gen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
6.7. Soweit die Vorbehaltsgegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, uns die Demontage der Vorbehaltsgegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Vorbehaltsgegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage und etwaige sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 478, 479 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf.
7.2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den Angeboten und den Auftragsbestätigungen (Ziff. 2.2.) enthalten sind. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), die nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden, begründen keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware.
7.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB).
7.4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Unter-suchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Un-tersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersu-chungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch-und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, haften wir nicht für den Mangel.
7.5. Ist die gelieferte Einrichtung/Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
7.7. Der Auftraggeber hat uns zur Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben bzw. Zugang zur gelieferten Einrichtung zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Einrichtung/Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder Ausbau der mangelhaften Einrichtung/Ware noch den e-neuten Einbau, sofern wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten, sofern wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die Kosten der Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
7.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrich-tigen. Das Recht aus Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Vor-schriften berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
7.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf-preis/die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rück-trittsrecht. § 634 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.
7.11. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
8.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 8.2. gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Einrichtung/Ware übernom-men haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungs-gesetz.
8.4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware bzw. dem Werk um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf-tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 8.2. Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließ-lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Nichterfüllung durch den Auftraggeber, Schadenersatzpauschale 10.1. Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Leistungen den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10.2. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
11.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
11.2. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.
11.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung (mindestens in Textform) weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
13.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ottersberg. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
13.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.